Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ohne Bedeutung ist, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

