Keine vGA bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung

Leitet eine Kapitalgesellschaft an sie erstattete Rentenversicherungsbeiträge an eine Arbeitnehmerin, die zugleich Ehefrau des Alleingesellschafters ist, weiter, ist darin keine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter zu sehen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Richter ließen die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, bei der seine Ehefrau als kaufmännische Angestellte beschäftigt ist. Die GmbH führte für die Ehefrau seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Rentenversicherungsbeiträge ab. Eine Überprüfung des Sozialversicherungsträgers kam zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Er erstattete deshalb im Streitjahr 2006 die bisher entrichteten Rentenversicherungsbeiträge. Dabei wurde der Arbeitgeberanteil an die GmbH ausbezahlt. Diese leitete den Erstattungsbetrag an die Ehefrau weiter.

Das beklagte Finanzamt behandelte die Weiterleitung als verdeckte Gewinnausschüttung, da sie einem Fremdvergleich nicht standhalte. Es erhöhte dementsprechend die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen. Der Kläger meint, dass die Beträge stattdessen als Arbeitslohn bei seiner von ihm getrennt veranlagten Ehefrau zu erfassen seien. Das FG gab der Klage statt. Die Ehefrau des Klägers habe bereits keinen Vermögensvorteil erlangt, da sie durch die Erstattung der für sie geleisteten Beiträge Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren habe. Auch die GmbH habe keine Vermögenseinbuße erlitten, weil sie lediglich den ihr erstatteten Betrag weitergeleitet habe. Darüber hinaus sei die Zahlung durch das Anstellungs- und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn die Zahlung auch des Arbeitgeberanteils stelle wirtschaftlich gesehen eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.03.2010, 7 K 4640/09 E

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