Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Verfahren den Abzug von Vorsteuern bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen („non-performing loans“) ausgeschlossen.
In dem Verfahren hatten die Münchener Richter zuvor den Europäischen Gerichtshof angerufen. Dieser hatte klargestellt, dass der Forderungserwerber beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen gegenüber dem Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung erbringt, wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung entspricht.
Diese Voraussetzungen hat der BFH im Streitfall als gegeben erachtet, sodass im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderungen kein Abzug der Vorsteuer möglich ist. Daraus hat der BFH weiter abgeleitet, dass der Forderungserwerber auch aus den Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Einziehung der erworbenen Forderungen entstehen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.01.2012, V R 18/08
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