Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat einem zweijährigen Kind einen Anspruch gegen die Landeshauptstadt Stuttgart auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in Höhe der Differenz der Kosten zwischen einem Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung und der Kosten für den Platz in der von ihm besuchten Kinderkrippe zugesprochen. Die Stadt soll dem Kläger demnach für den Zeitraum August 2013 bis Oktober 2014 Kosten in Höhe von insgesamt 5.620 Euro zuzüglich gestaffelter Zinsen erstatten. Zudem hat das VG festgestellt, dass die Stadt verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung
in einer städtischen Tageseinrichtung entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird. Der Anspruch ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung des § 36a Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Danach sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Aufwendungsersatz verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte ihn vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Eltern des Klägers hätten ihren Betreuungsbedarf rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch lägen ebenfalls vor. Gemäß § 24 Absatz 2 SGB VIII in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung habe ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Danach habe das berechtigte Kind einen gesetzlichen subjektiven Zugangsanspruch.
Diesem könne nicht entgegengehalten werden, die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren reichten trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieherstellen besetzt werden. Insbesondere sei der Erstattungsanspruch nicht verschuldensabhängig. Den erforderlichen Betreuungsumfang hätten die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers dargelegt.
Die Eltern des Klägers hätten ihre Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln nicht verletzt und keine überzogenen Kosten verursacht. Sie hätten überzeugend dargelegt, dass sie sich auf vielfältige Weise bei der Beklagten sowie auch bei anderen Betreuungseinrichtungen um einen Betreuungsplatz bemüht haben, damit aber nicht erfolgreich waren.
Verwaltungsgericht Stuttgart, 7 K 274/14
Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer so genannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner bereits an einer Krebserkrankung mit einer Lebenserwartung von weniger als einem Jahr leidet. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ein 54-jähriger Mann heiratete im Juni 2008 seine unheilbar an Krebs erkrankte langjährige Lebensgefährtin. Bereits sieben Monate nach der Hochzeit verstarb diese an den Folgen ihrer Erkrankung. Der Witwer beantragte die Gewährung einer Witwerrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, er habe eine Versorgungsehe nicht widerlegt. Der Witwer meint hingegen, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei. Zudem hätten er und seine Frau mehr als 20 Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt und schon zu einem früheren Zeitpunkt heiraten wollen.
Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass kein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anderes gelte nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle (Versorgungsehe). Solche besonderen Umständen seien anzunehmen bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z.B. in Folge eines Unfalls) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Rechtlich unbeachtlich sei dagegen der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen. Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Lebenserwartung habe prognostisch weniger als ein Jahr betragen. Dies hätten der Witwer und seine Ehefrau gewusst und habe die Entscheidung zur Eheschließung maßgeblich bestimmt. Insoweit verwiesen die Richter darauf, dass bei der Anmeldung der Eheschließung unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevorzugte Bearbeitung gebeten worden war. Die langjährige Lebensgemeinschaft sei hingegen eine bewusste und freie Entscheidung gegen eine Heirat gewesen und stehe der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen. Ferner seien konkrete frühere Heiratspläne nicht bewiesen. Landessozialgericht Hessen, L 2 R 140/13

