Kein Elterngeld für Pflegeeltern

Elterngeld gibt es nur für leibliche Eltern und Adoptiveltern, nicht aber bei Pflege oder Dauerpflege. Diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, meint das SG Detmold.

Ein 40jähriger Pflegevater wollte für die Betreuung seines Pflegekindes eine berufliche Auszeit nehmen und beantragte Elterngeld. Der Antrag wurde abgelehnt.

Das Sozialgericht Detmold bestätigte jetzt die Ablehnung: Elterngeld, urteilten die Richter, stehe nur demjenigen zu, der mit seinem leiblichen Kind oder einem diesem gleichgestellten, angenommenen bzw. adoptierten Kind in einem Haushalt lebt. Ein Dauerpflegeverhältnis wie im vorliegenden Fall rechtfertige den Bezug von Elterngeld nicht. Für diese Ungleichbehandlung von Dauerpflegekindern gegenüber leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Kindern in Adoptionspflege bestehen nach Auffassung des Gerichts sachliche Gründe. Denn während die Adoptionspflege regelmäßig zur Annahme des Kindes und damit zur Erlangung des Sorgerechts führt, handelt es sich bei einem Pflegschaftsverhältnis nicht um eine dauerhafte Erziehungsgemeinschaft. Zudem habe der Gesetzgeber die Einschränkung für Pflegeeltern zum Teil dadurch aufgewogen, dass ihnen von den Behörden der Jugendhilfe ein regelmäßiges Pflegegeld zufließt, das auch über den Bezugszeitraum des Elterngeldes hinaus gewährt wird. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes liege daher nicht vor. Sozialgericht Detmold, Urteil vom 28.3.2011, S 15 EG 29/10

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