Kauf eines Gebrauchtwagens: Keine Beschaffenheitsvereinbarung bei Verkäufer-Hinweis zu fehlenden Informationen über angebrachte Umweltplakette

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens, auf dem die gelbe Umweltplakette angebracht ist, fehlt es dann in Bezug auf die Plakette an einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Verkäufer des Kfz den Käufer darauf hinweist, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei. Das gilt laut Bundesgerichtshof (BGH) auch dann, wenn der Verkäufer hinzufügt, ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten.

Die Klägerin kaufte von dem Beklagten im Januar 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr 1986) zu einem Preis von 7.500 Euro. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag heißt es unter anderem, für das Fahrzeug bestehe „keine Garantie“. An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette. Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Der Beklagte räumt ein, dass die Klägerin wegen der Plakette nachgefragt habe. Er habe gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem

zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es sie bereits habe.

Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als „nicht schadstoffarm“ eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch keine Umrüstung möglich sei. Die Klägerin erklärte im März 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf.

Die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte in keiner Instanz Erfolg. Der BGH hat offen gelassen, ob die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen einen Sachmangel darstellt. Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, hätten durch die Klausel „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Die – von den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung sei bei verständiger Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen.

Die Parteien hätten auch keine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzte werden kann, getroffen. Denn die Angaben des Beklagten zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette seien nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht. Es liege keine Beschaffenheitsvereinbarung vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage – etwa durch den Zusatz „laut Vorbesitzer“ oder „laut Kfz-Brief“ – ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. So liege der Fall auch hier. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2013, VIII ZR 186/12

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