Kassen-Nachschau: Voraussetzungen für Übergang zur Außenprüfung

Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.

Weitere Voraussetzungen würden in § 146b Absatz 3 Abgabenordnung (AO) nicht normiert und seien auch nicht erforderlich, heißt es in dem Urteil weiter. Der Steuerpflichtige sei nicht schlechter gestellt als wenn er eine „normale“ Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handele es sich bei dem § 146b Absatz 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.

Nicht erforderlich sei, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt. Auch sei es nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies sei Aufgabe einer Außenprüfung. Es sei auch weder Aufgabe des Gerichts, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch sei es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist laut FG Hamburg nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind.

Im zugrunde liegenden Fall führte der Beklagte am 15.09.2021 bei der Klägerin, einer GmbH, eine Kassen-Nachschau gemäß § 146b AO durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der Klägerin den Prüfern nicht zur Verfügung. Sie begründeten dies damit, dass diese Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser einen Schlüssel zu dem Büro habe. Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Die Klägerin übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Kassen-Nachschau. Mit Bescheid vom 11.10.2021 teilte der Beklagte der Klägerin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Absatz 3 AO mit.

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Absatz 3 AO vorgelegen hätten. Die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hätten Anlass gegeben, zu einer Außenprüfung überzugehen, weil bei der Kassen-Nachschau den Prüfern nicht die erbetenen Unterlagen übergeben worden seien. Es sei nicht zwingend, dass bereits in dem Moment, in dem erklärt werde, dass die Unterlagen nicht herausgegeben werden könnten, der Übergang zur Betriebsprüfung angeordnet werde. Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit der Anordnung des Übergangs, wenn er diesen Übergang nicht sofort anordne, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräume, die Unterlagen nachzureichen.

Es sei auch nicht erforderlich, so das FG, dass es sich hierbei um unstreitige Feststellungen handele. Denn es sei weder Aufgabe des Gerichts, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch sei es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze sei nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig seien.

Im Übrigen stehe die Anordnung des Übergangs zur Außenprüfung gemäß § 146b Absatz 3 AO im Ermessen der Finanzverwaltung, das durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof ist XI B 93/22.

Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 30.08.2022, 6 K 47/22, nicht rechtskräftig