Ein Kabelanbieter, der mit der Aussage „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig“ für Telefondienstleistungen basierend auf einem Kabelanschluss wirbt, muss über die fehlende Möglichkeit, „Call-by-Call“-Telefonate zu führen, aufklären. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wie die Wettbewerbszentrale aktuell berichtet.
In dem zugrunde liegenden Verfahren betrieb die Beklagte ein TV-Kabelnetz und bot darüber Telefon- und Internetdienstleistungen an. Das Angebot bewarb sie unter anderem mit der Aussage „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig“. Für die Nutzer eines solchen Anschlusses bestand zum Zeitpunkt der Werbung keine „Call-by-Call“-Möglichkeit. Laut BGH liegt in der fehlenden Aufklärung über diesen Umstand eine Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen, wie die Wettbewerbszentrale mitteilt. Denn es werde in relevanter Weise über die Verwendungsmöglichkeit der angebotenen Dienstleistung getäuscht. Die Beklagte suggeriere mit ihrer Werbung eine Gleichwertigkeit der Telefonanschlüsse. Die von ihr beworbene Flatrate habe nur für Verbindungen ins deutsche Festnetz gegolten. Von wesentlicher Bedeutung für die Vertragsentscheidung von Verbrauchern sei jedoch die Möglichkeit, die Kosten für weitere Verbindungsdienstleistungen durch Auswahl des „Call-by-Call“-Verfahrens zu beeinflussen.
Dagegen verneint der BGH laut Wettbewerbszentrale eine Hinweispflicht in Bezug auf die fehlende Möglichkeit, einer „Preselection“ einzurichten.
Wettbewerbszentrale, PM vom 30.08.2011

