Ein Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) kann auch konkludent gestellt werden, entschied der BFH.
Der Steuererklärung muss dann aber deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich beispielsweise aus einer eingereichten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim Finanzamt gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist, so der BFH. BFH, Urteil V R 47/14 vom 18.08.2015

