Investitionsabzugsbetrag vor der Betriebsgründung

Die Finanzverwaltung fordert eine verbindliche Bestellung, wenn ein Investitionsabzugsbetrag bereits im Jahr vor der Betriebsgründung geltend gemacht wird. Der BFH muss klären, ob die Investitionsabsicht auch anders glaubhaft gemacht werden kann.

Ein Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung 2007 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 150.000 Euro geltend. Er resultierte aus einem Investitionsabzugsbetrag für die geplante Errichtung einer Fotovoltaikanlage. Die Anlage wurde in den Jahren 2009/2010 tatsächlich errichtet. Eine verbindliche Bestellung zum 31.12.2007 konnte das Ehepaar allerdings nicht vorweisen. Das Finanzamt war der Meinung, eine verbindliche Bestellung sei zwingende Voraussetzung. Deshalb versagte es im Bescheid den Investitionsabzugsbetrag aus formalen Gründen. Das Finanzgericht Niedersachsen dagegen vertrat die Ansicht, das Ehepaar habe seine Investitionsabsicht auch ohne verbindliche Bestellung hinreichend konkret nachgewiesen. Denn die Eheleute hatten beim Finanzamt mehrere Angebote einer Solarfirma eingereicht und sich zudem bereits im Jahr 2007 um die für eine Montage erforderlichen Dachflächen bemüht. Hinweis: Unternehmer, die einen Abzugsbetrag vor der Betriebsgründung oder im Zusammenhang mit einer wesentlichen Betriebserweiterung geltend machten und keine verbindliche Bestellung nachweisen konnten, hatten bisher schlechte Karten. Können Sie aber Ihre Investitionsabsicht durch andere Belege oder Handlungen glaubhaft machen, sollten sie sich bei ähnlichem Sachverhalt auf die Revision beim BFH berufen und damit den Bescheid offen halten (Az. des BFH: III R 37/11). Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 03.05.2011, 13 K 12121/10