Investitionsabzugsbetrag hängt von der Nutzung des angeschafften Gegenstandes ab

Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, darf der erworbene Gegenstand in den ersten zwei Jahren nur in einem Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt werden. Ein Selbstständiger hatte zwei Betriebe – einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen. Der Gewerbebetrieb bildete einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Mähdreschers. Der Kauf der Maschine erfolgte planmäßig. Genutzt wurde diese allerdings nur zu 80% im Gewerbebetrieb. Der verbleibende Nutzungsanteil von 20% entfiel auf den landwirtschaftlichen Betrieb.

Als das Finanzamt von der „nur“ 80prozentigen gewerblichen Nutzung erfuhr, löste es den für die Anschaffung des Fahrzeuges gebildeten Investitionsabzugsbetrag rückwirkend auf und kassierte den vorher eingeräumten Steuervorteil ein.

Begründet wurde dieser Schritt mit einem Verstoß gegen geltendes Recht. Das Gesetz bestimmt nämlich: Wird ein Wirtschaftsgut nach vorheriger Bildung eines Investitionsabzugsbetrages angeschafft, muss der erworbene Gegenstand in den ersten zwei Jahren zu mindestens 90% in dem Betrieb genutzt werden, dem der Abzugsbetrag steuerlich zugeordnet wurde. Da der Landwirt den Mähdrescher aber lediglich zu 80% in seinem Gewerbebetrieb verwendete, war die gesetzliche Nutzungsauflage offensichtlich nicht erfüllt.