Investitionsabzugsbetrag: Bestellung ist nicht unbedingt nötig

Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften können, soweit bestimmte Größenklassen nicht überschritten sind, für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Anlagegutes bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd über einen Investitionsabzugsbetrag abziehen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nur in geringen Umfang – maximal 10 Prozent – privat genutzt werden soll.

Wird die geplante Investition später doch nicht durchgeführt oder lässt sich die betriebliche Nutzung von 90 Prozent nicht erreichen, muss der Abzugsbetrag bei der Veranlagung zurück gebucht werden, bei der er in Anspruch genommen wurde. Das hat den gravierenden Nachteil, dass die Steuernachzahlung durch die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags eine Verzinsung auslöst, die immerhin 6 Prozent im Jahr beträgt. Diese Sanktion wird Selbstständige wohl kaum dazu verleiten, einen Abzugsbetrag ins Blaue hinein geltend zu machen, obwohl sie die Investition überhaupt nicht konkret planen.

Mit diesem Umstand begründet das Finanzgericht in einem aktuellen Urteil, dass entgegen der Forderung der Finanzverwaltung bei Betriebseröffnung oder -erweiterung keine verbindliche Bestellung des Anlageguts notwendig ist. Denn anders als bei der ehemaligen Ansparabschreibung müssen Selbstständige das begünstigte Wirtschaftsgut nur noch ihrer Funktion nach benennen. Im Gegensatz zur alten Rechtslage zur Ansparabschreibung ist bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrags eine Missbrauchsgefahr durch die Strafverzinsung nahezu ausgeschlossen. Daher ist es nicht nötig, dass das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt werden muss, so die Richter (Az. 2 K 655/10). Laut Gesetz ist kein besonderer Nachweis erforderlich, sondern nur, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen. Die Voraussetzung einer verbindlichen Bestellung lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies steht auch in Einklang mit dem Zweck der Investitionsförderung, die nicht durch erhöhte Nachweisanforderungen konterkariert werden soll. Ausreichend ist daher, wenn eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird.

Bei planmäßiger Investition des begünstigten Wirtschaftsgutes wird der Gewinn um 40 Prozent der tatsächlichen Kosten und maximal um den geltend gemachten Abzugsbetrag erhöht. Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung können als Gegenposten die tatsächlichen Investitionskosten um bis zu 40 Prozent gewinnmindernd herabgesetzt werden. Damit werden im Ergebnis Abschreibungsvolumen vorgezogen und die AfA-Bemessungsgrundlage gemindert.

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