Internet: Unity Media darf nicht mit „doppelt schnellem“ Zugang werben

Die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG dürfen nicht länger damit werben, dass die von ihnen angebotenen Internetverbindungen „doppelt so schnell wie normales DSL“ seien. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Der Werbeslogan sei in mehrfacher Hinsicht irreführend.

Zum einen ergebe sich erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote, dass Unity Media unter „normalem“ DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s verstehe und mit der Angabe „doppelt so schnell“ daher eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s meine. Tatsächlich würden jedoch von den Konkurrenten auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate als 16.000 kbit/s angeboten. Die Antragsgegnerin sei also mit ihrem Angebot von 32.000 kbit/s nicht in jedem Fall doppelt so schnell wie andere Anbieter, so das OLG.

Zum anderen bleibe das Angebot der Antragsgegnerin beim Upload von Daten mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten des Antrag stellenden Konkurrenzunternehmens zurück, das seinen Kunden bis zu 10 Mbit/s Uploadgeschwindigkeit zur Verfügung stelle.

Zudem erwecke das Angebot einer doppelt schnellen DSL-Verbindung in der konkret veröffentlichten Fassung den (falschen) Eindruck, dass es hierfür auf weitere Faktoren, wie etwa die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, gar nicht ankomme, sondern der Kunde nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller werde kommunizieren können als beim vorherigen Anbieter.

Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 16.12.2011, 6 U 146/11 und 6 U

150/11, unanfechtbar