Internet-Flatrate: Werbung von Kabel Deutschland irreführend

Das Landgericht (LG) München hat eine Werbung von Kabel Deutschland für eine Internet-Flatrate als irreführend beanstandet, weil damit bei potentiellen Kunden eine falsche Vorstellung über das vertraglich vereinbarte Datenvolumen hervorgerufen worden sei. Dies meldet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der in dem Verfahren Kläger war. Das Unternehmen hatte laut Verband mit einem schnellen Datentransfer geworben, aber nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass nach intensiver Internetnutzung die Übertragungsgeschwindigkeit für Filesharing-Anwendungen drastisch reduziert wird. Kabel Deutschland hatte nach Angaben der vzbv in Werbeschreiben und auf seiner Webseite für Internet-Flatrates geworben und besonders die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit hervorgehoben. Je nach Tarif habe das Unternehmen einen Dateidownload mit einer maximalen Geschwindigkeit von 10 bis 100 Megabit pro Sekunde ver-

sprochen. Auf die schnelle Datenübertragung hätten sich Kunden aber nicht verlassen können. Kabel Deutschland habe sich vorbehalten, die Geschwindigkeit für Tauschbörsen und andere Filesharing-Anwendungen auf 100 Kilobit pro Sekunde zu drosseln, sobald der Kunde ein Datenvolumen von zehn Gigabyte am Tag erreicht. Das Streamen von Videodateien sei dann zum Beispiel für den Rest des Tages nicht mehr möglich. Auf die Einschränkung habe das Unternehmen zwar hingewiesen, allerdings nur in einer winzigen Fußnote, die nicht mit der Angabe der Internetgeschwindigkeit verknüpft gewesen sei. Der vzbv hatte die Werbung deshalb als irreführend kritisiert. Von einer Internet-Flatrate im Festnetz erwarteten Verbraucher einen uneingeschränkten Internetzugang, bei dem sie nicht dauernd prüfen müssten, ob eine bestimmte Datenmenge erreicht ist. Deshalb hätte Kabel Deutschland nach Ansicht der Verbraucherschützer auf die Einschränkung für die inzwischen weit verbreiteten Filesharing-Anwendungen deutlich hinweisen müssen – zumal das Limit von zehn Gigabyte am Tag bereits bei normaler Internetnutzung häufig überschritten werde. Laut vzbv schloss sich das LG dieser Auffassung an. Die Werbung erwecke beim Kunden eine falsche Vorstellung vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen. Durch die kleine, schwer lesbare und zudem nicht richtig zugeordnete Fußnote werde die Irreführung nicht behoben. Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 28.07.2014 zu Landgericht München I, Urteil vom 25.06.2014, 37 O 1267/14, nicht rechtskräftig

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