Infektionsschutz am Arbeitsplatz: Aus Pflicht wird Empfehlung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zum 02.02.2023 – und damit gut zwei Monate früher als geplant – ausgelaufen. Die Verordnung hatte dazu beizutragen, Arbeitnehmer vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz zu schützen und damit auch ihr Risiko zu senken, an Long-Covid zu erkranken. Wie die Bundesregierung jetzt mitteilt, sind an die Stelle verpflichtender Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums getreten. Arbeitgeber könnten diese bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden – auch zum Schutz vor anderen Infektionskrankheiten, etwa der Grippe.

Wie die Bundesregierung weiter mitteilt, ist die Regelung zur telefonischen Krankschreibung am 31.03.2023 ausgelaufen. Auch sie sei Teil der Sicherheitsmaßnahmen während der akuten Corona-Pandemie gewesen. Wer erkältet war, habe sich per Telefon von seinem Arzt bis zu sieben Tage krankschreiben lassen können. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe die Möglichkeit in der akuten Phase der Pandemie eingeführt. Ziel gewesen sei, volle Wartezimmer zu vermeiden und so insbesondere chronisch Kranke vor vermeidbaren Infektionen zu schützen.

Kurzarbeitergeld könne dagegen nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Beschäftigte müssten keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die entsprechenden Regelungen seien um sechs Monate verlängert worden und gölten nun bis 30.06.2023. Der erleichterte Zugang sei ebenfalls im Zuge der Corona-Pandemie eingeführt worden. Auch Leiharbeitnehmer könnten bis Ende Juni 2023 Kurzarbeitergeld erhalten.

Den betroffenen Betrieben werde damit weiterhin Planungssicherheit gegeben, so die Bundesregierung – auch für den Fall, dass sich etwa die Probleme mit den Lieferketten oder der Energieversorgung in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine wieder verschärfen sollten.

Bundesregierung, PM vom 01.04.2023