In bestehende Schiffsfonds investierender Zweitmarktfonds: Kosten für Etablierung können voll Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen sein

Bei einem in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Zweitmarktfonds, der in bestehende Beteiligungen an Schiffsfonds investiert, sind Aufwendungen für die Fondsetablierung (Eigenkapitalvermittlungsprovision, Fondskonzeption, Bewertung und Analyse der Schiffsbeteiligungen, Prospektgutachten, Einrichtung von Beteiligungs- sowie Treuhandverwaltung, Rechtsberatung und Erstellung der Emissionsunterlagen) in voller Höhe als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen zu behandeln, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Initiator vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Laut Gericht reicht es aus, wenn die Anleger erst nach Beitritt und Schließung des Fonds über das Investitionskonzept in einem schriftlichen Verfahren, in dem nur das im Emissionsprospekt dargestellte Konzept zur Wahl steht, abstimmen und der Zweitmarktfonds die Verträge über den Ankauf der Schiffsfonds-Beteiligungen sodann ohne faktische Mitwirkung der Anleger abschließt.

Die Aufwendungen des Zweitmarktfonds für seine laufende Verwaltung (zum Beispiel Haftungsvergütung, Jahresabschlusskosten, Nebenkosten des Geldverkehrs) seien in der Etablierungsphase vor Erwerb der ersten Schiffsfonds-Beteiligung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie seien mangels Mitunternehmerstellung des Zweitmarktfonds nicht mit der pauschalen Besteuerung des Tonnagegewinns gemäß § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4a Einkommensteuergesetz abgegolten.

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 33/15 anhängig. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18.06.2015, 2 K 145/13, nicht rechtskräftig

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