Immobilienkauf: Käufer schuldet Maklerprovision nur bei eindeutiger Vereinbarung

Der Käufer eines Anwesens muss nur dann eine Maklerprovision zahlen, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach es gestattet ist, für Verkäufer und Käufer provisionspflichtig tätig zu werden, genügt dafür nicht. Gleiches gilt für die Angabe „Kaufpreis plus Maklercourtage“ im Exposé, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.

Der Eigentümer eines Anwesens in München erteilte einer Maklerfirma im November 2009 den Auftrag, dieses zu verkaufen. Es meldete sich auch bald ein Interessent, dem bei einem Besichtigungstermin ein Exposé übergeben wurde. In diesem war der Kaufpreis mit 1,2 Millionen Euro zuzüglich 3,57 Prozent Maklercourtage angegeben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma enthielten die Passage, dass es gestattet sei, für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein.

Im Dezember 2009 wurde die Immobilie an den Interessenten verkauft. Der endgültige Kaufpreis betrug 1,088 Millionen Euro. Die Maklerfirma, die vom Verkäufer bereits eine Provision bekommen hatte, verlangte weitere 42.840 Euro vom Käufer. Dieser lehnte eine Zahlung ab. Eine Maklerprovision sei, was seine Person angehe, nicht vereinbart worden. Die Maklerfirma erhob Klage, allerdings erst einmal nur auf einen Teilbetrag in Höhe von 5.000 Euro. Die Klage wurde daher vor dem AG München verhandelt. Dieses wies die Klage ab.

Es sei kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen. Die Parteien hätten diesen Punkt nicht ausdrücklich angesprochen. Ein Vertragsschluss könne deswegen nur konkludent erfolgt sein, wofür hohe Anforderungen gelten würden. Derjenige, der sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Vielmehr dürfe der Interessent davon ausgehen, dass der Makler das Objekt vom Verkäufer an die Hand bekommen habe und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringe.

Ein Maklervertrag komme erst zustande, wenn der potentielle Käufer nach Kenntnis eines ausdrücklichen Provisionsverlangens weitere Dienste des Maklers in Anspruch nehme. Der Vermerk auf dem Exposé erfülle diese Voraussetzungen nicht. Zwar könne man diesem Hinweis entnehmen, dass der Käufer eine Provision bezahlen solle. Allerdings ergäbe sich hieraus nicht, ob der Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer Provision verlange oder ob lediglich die eigentlich vom Verkäufer zu zahlende Provision vom Käufer übernommen werden solle. Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma könne kein anderer Schluss gezogen werden. Dort werde lediglich darauf hingewiesen, dass es der Firma gestattet sei, für beide Vertragspartner als Makler tätig zu werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies tatsächlich geschehe, ergebe sich hieraus aber nicht. Amtsgericht München, Urteil vom 27.10.2011, 222 C 5991/11, rechtskräftig