Höherer Selbstbehalt für Eltern gegenüber erwachsenen Kindern

Hat ein erwachsenes Kind seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder verloren, wird dem unterhaltspflichtigen Elternteil ein erhöhter angemessener Selbstbehalt eingeräumt, als ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen.

Eltern müssen ihren Kindern grundsätzlich auch über das 18. Lebensjahr hinaus Unterhalt leisten, bis diese die Ausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen. Haben die Kinder danach aber eine eigenständige Lebensstellung erreicht und sind nicht mehr von den Eltern wirtschaftlich abhängig, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese Unabhängigkeit auch weiterhin bestehen bleibt. Ist keine gegenteilige Entwicklung absehbar und erkennbar, dürfen sich Eltern darauf verlassen.

Verliert dann das Kind trotzdem seine wirtschaftliche Unabhängigkeit wieder – im entschiedenen Fall durch Behinderung – findet die Inanspruchnahme der Eltern meist dann statt, wenn diese sich in einem höheren Lebensalter befinden und sich auf ein bestimmtes Einkommensniveau eingestellt haben oder sogar schon Rente beziehen. In dieser Situation müssen sie nicht mehr mit einer Unterhaltsforderung rechnen (BGH, Urteil vom 18.1.2012, XII ZR 15/10).

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