Hinweis

Anlaufverluste im gewerblichen Bereich können steuerlich berücksichtigt werden, wenn zu Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt wird, wodurch auf Dauer positive Einkünfte erzielt werden können und der Plan realistisch erscheint. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Mieteinkünfte. Fehlt es aber von vornherein an konkreten Vermietungsbemühungen und wird nichts gegen einen langen Leerstand unternommen, mangelt es bereits von Anfang an an dem endgültige Entschluss, zu vermieten.

In vergleichbarer Weise haben auch mehrere andere Finanzgerichte, etwa aus Niedersachsen (Az. 11 K 12069/08) und Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 3007/05 B sowie 7 K 3007/05) entschieden, dass die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aufgrund fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht abziehbar sind, wenn ein Grundstückseigentümer bereits über mehrere Jahre Renovierungsarbeiten an einem Grundstück selbst durchführt, der Entschluss zur Vermietung aber in absehbarer Zeit mangels zielgerichteter Durchführung der Renovierungsarbeiten nicht erkennbar geworden ist.

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