Hinweis

Bei Eigennutzern von Haus oder Wohnung werden neben den nachträglichen Herstellungskosten auch Sanierungsaufwendungen steuerlich gefördert. Denn anders als bei den Einkunftsarten sind Erhaltungsaufwendungen an einem Gebäude bei Selbstnutzern grundsätzlich steuerlich irrelevant und werden über diesen Umweg doch gefördert.

In Apolda sind zwei Grundstückseigentümer mit ihren Eilanträgen gegen den Bau einer Kindertagesstätte auf einem Nachbargrundstück auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) meint, die Antragsteller müssten den befürchteten zusätzlichen Lärm hinnehmen. Eine Lärmmessung müsse nicht durchgeführt werden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm spielten keine Rolle. Es genüge eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls. Diese habe ergeben, dass der zu erwartende Lärm zumutbar sei. Die

Freiflächen der Tagesstätte befänden sich nicht in Grenzlage zu den Nachbargrundstücken. Zusätzlicher Verkehrslärm durch die Besucher der Kita falle nicht ins Gewicht, da die Grundstücke der Antragsteller ohnehin schon an einer stark frequentierten Landesstraße lägen. Der Landkreis hatte der Stadt Apolda die Genehmigung für den Umbau einer Berufsschule zur Kindertagesstätte erteilt. Die Einrichtung ist für etwa 144 Kinder im Alter von ein bis sechs Jahren konzipiert.

Zwei Eigentümer angrenzender Grundstücke haben gegen die Baugenehmigung jeweils Widerspruch erhoben und zudem vor Gericht Eilrechtsschutz beantragt. Die Nachbarn meinen, das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Sie befürchten unzumutbaren Lärm, wenn die Kinder sich draußen aufhalten und durch den Zu- und Abgangsverkehr zu/von der Einrichtung.

Die Eilanträge waren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erfolglos. Nach Ansicht des OVG spricht Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung die Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt. So lägen die Grundstücke der Antragsteller an einer stark befahrenen Landesstraße und seien daher bereits deutlich lärmvorbelastet. Zudem hätten die Antragsteller selbst in einem allgemeinen Wohngebiet (um das es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks ohnehin nicht handele) mit der Errichtung einer Kindertagesstätte rechnen müssen, da eine derartige Einrichtung grundsätzlich wohngebietsverträglich sei.

Die durch die spielenden Kinder auf den Außenanlagen der Kita verursachten Geräusche würden aller Voraussicht nach zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragsteller führen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm könnten hier bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräusche nicht herangezogen werden. Es bedürfe auch keiner Lärmmessungen oder -prognosen, so das OVG. Geboten sei vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls, aus der sich hier keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Geräusche für die Nachbarn unzumutbar seien.

Solche ergäben sich weder aus der Größe der Kindertagesstätte noch aus dem Betriebskonzept der Stadt Apolda als Betreiberin oder der Freiflächengestaltung. Der Betrieb der Kindertagesstätte beschränke sich im Wesentlichen auf die Wochentage Montag bis Freitag. Die Außenspielflächen auf der großzügig angelegten Freifläche seien aus Rücksichtnahme auf die Nachbarn so angeordnet, dass sie außerhalb des grenznahen Bereichs lägen. Der durch das Vorhaben ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr falle angesichts der Vorbelastung durch die stark frequentierte Landesstraße kaum spürbar ins Gewicht.

Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschlüsse vom 13.04.2011, 1 EO

560/10 und 1 EO 691/10, unanfechtbar

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