Hinweis

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen ist ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils um den Betrag, den der Pflichtteil hätte, wenn der verschenkte Gegenstand noch im Nachlass vorhanden wäre.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem am 6. Juni 2012 veröffentlichten Urteil (Az. III R 29/09) zu der praxisrelevanten Frage entschieden, wie die steuerliche Berücksichtigung erfolgt, wenn der Verdienst des Kindes nicht ausreicht, um den gesamten Lebensbedarf zu decken, es sich also nicht selbst unterhalten kann, obwohl es einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Hierbei ging es um ein seit seiner Geburt gehörlose Kind, das seine Ausbildung in einer Gehörlosenschule und einem Bildungswerk für Hör- und Sprachgeschädigte absolvierte und anschließend nach Anleitung und unter Aufsicht üblicherweise in Großküchen von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen tätig war, und auch als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Trotz der jeweiligen Erwerbstätigkeit war es nicht in der Lage, mit den hieraus erzielten Einkünften seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.

Die steuerliche Berücksichtigung eines behinderten Kindes setzt voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes). Das Finanzgericht in der Vorinstanz entschied zu diesem Sachverhalt, dass den Eltern kein Kindergeld und demzufolge auch keine Freibeträge und sonstigen Steuerprivilegien zustehen, weil ihr Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass es nicht in der Lage war, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, liege nicht an der Behinderung, sondern an den geringen Löhnen, die in solchen Großküchen gezahlt werden.

Der BFH folgte dieser Betrachtungsweise nicht. Seines Erachtens ist nämlich primär die Frage zu stellen, warum ein Kind, das arbeitet, von seiner Hände Arbeit dennoch nicht leben kann. Das kann auf unterschiedlichen Gründen beruhen.

ƒ Das allgemeine Lohnniveau ist so niedrig, dass auch ein nicht behinderter Mensch nicht in der Lage wäre, mit einer Vollzeittätigkeit seinen Lebensunterhalt zu decken. Bei einem solchen sog. prekären Arbeitsverhältnis könnte das Kind steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil nicht die Behinderung, sondern die schlechte Arbeitsmarktsituation ursächlich dafür ist, dass das Geld zum Leben nicht reicht.

ƒ Das Kind ist von vornherein in Folge seiner Behinderung in der Berufswahl dermaßen eingeschränkt, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung mit späteren ungünstigen Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht. Wenn man wegen seiner Behinderung überhaupt nur im Niedriglohnsektor eine bezahlte Arbeit findet, dann ist die Behinderung die eigentliche Ursache für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten.

Nichts anderes gilt, betont der BFH, wenn das Kind wegen seiner Behinderung in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass es von vornherein nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Welche Ursache letztendlich für die Unfähigkeit des Nachwuchses, sich selbst zu unterhalten, verantwortlich ist, ist im konkreten Einzelfall festzustellen.