Allein die tatsächliche Nutzung des Dienst-Kfz für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet dabei noch keine Überlassung zur privaten Nutzung. Denn pendeln Anagestellte mit dem vom Chef unentgeltlich überlassenen Firmenwagen ins Büro oder in die Werkstatt, gilt dies als zusätzlicher geldwerter Vorteil. Die monatliche
Lohnsteuer ermittelt die Firma dann pauschal mit 0,03 Prozent vom Listenpreis pro Entfernungskilometer. Kommt es nur zu gelegentlichen Fahrten von der Wohnung in den Betrieb des Arbeitgebers, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach den tatsächlich durchgeführten verminderten Strecken, indem je Entfernungskilometer und Fahrt lediglich 0,002 und nicht 0,03 Prozent des Listenpreises im Monat berechnet werden.
Der Arbeitgeber darf diese Alternativberechnung schon vorab beim
Lohnsteuerabzug berücksichtigen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet- Er kann daher weiter die Pauschalregel (0,03 Prozent x Entfernungskilometer x Monat) als Zuschlag ansetzen, muss aber in Abstimmung mit dem Angestellten die Anwendung für jedes Jahr einheitlich festlegen. Der Arbeitnehmer darf dann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer die Methode bei seinem Wohnsitz-Finanzamt im Nachhinein einheitlich für das gesamte Kalenderjahr wechseln.
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