Der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, haftet für die Steuern, die ein Kunde hinterzogen hat. Dies stellt das Finanzgericht (FG) RheinlandPfalz klar.
Der Antragsteller ist Geschäftsführer einer GmbH, die Kassensysteme herstellt und vertreibt. Im November 2002 erwarb der Inhaber eines Eiscafés (A) ein Kassensystem, das auch eine Software zur Manipulation der im Kassensystem erfassten Daten umfasste. Bei einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung bei A wurden Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten seit mindestens Dezember 2003 festgestellt, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten. A räumte die Manipulationen ein. Er gab an, der Antragsteller habe ihm das Kassensystem verkauft und ihn auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Dabei sei ihm versichert worden, die Software könne völlig risikolos eingesetzt werden. A wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil und die geänderten Steuerfestsetzungen gegen A wurden bestands- beziehungsweise rechtskräftig.
Anschließend wurde gegen den Antragsteller ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Darüber hinaus erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid, mit dem der Antragsteller für die Steuerrückstände des A (seinerzeit rund 2,8 Millionen Euro) in Haftung genommen wurde, weil A die hinterzogenen Beträge nicht entrichtet und keine Vollstreckungsmaßnahme gegen A bislang Erfolg gehabt hatte. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller beim Finanzamt Einspruch ein. Er behauptet, er habe keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Sie sei so versteckt gewesen, dass selbst die Steuerfahnder sie bei der ersten Durchsuchung nicht entdeckt hätten. Er – der Antragsteller – habe nur im Vertrieb ausgeholfen und A auch nicht in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Mit Einspruchsentscheidung vom Juni 2014 änderte das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid und minderte die Haftungssumme auf rund 1,6 Millionen Euro, da in der Zwischenzeit bei A Gelder eingetrieben hatten werden können. Im Juli 2014 klagte der Antragsteller und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Er hält den Haftungsbescheid für rechtswidrig. Zudem bedeute dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte. Weder er selbst noch die GmbH verfügten über ausreichend Liquidität, um in Vorleistung treten und den geforderten Millionen-Betrag zahlen zu können.
Das FG lehnte den Eilantrag ab. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie Beweismitteln bestünden an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids keine ernstlichen Zweifel. Wer eine Steuerhinterziehung begehe oder daran teilnehme, hafte für die verkürzten Steuern und könne durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Aufgrund des Geständnisses und der rechtskräftigen Verurteilung des A sei das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass A die streitbefangenen Steuern hinterzogen habe. Zu der Steuerhinterziehung habe der Antragsteller objektiv und subjektiv Beihilfe geleistet. Er habe das mit der Manipulationssoftware verbundene Kassensystem als Geschäftsführer der GmbH an A verkauft. Dies belege die Rechnung der GmbH, die den Antragsteller als Bearbeiter ausweise. Nicht entscheidend sei, wann genau und durch wen die Installation und Einweisung in das Programm erfolgt seien und ob der Antragsteller selbst oder ein Dritter die Manipulationssoftware entwickelt habe. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestehe im Streitfall vielmehr darin, dass der Antragsteller ein komplettes System an A verkauft habe, und zwar mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, und mit dem Ziel, A eine Steuerverkürzung zu ermöglichen. Der Antragsteller habe A das Kassensystem ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauft. Wenn das Finanzamt einen vorsätzlich Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistenden Gehilfen als Haftenden in Anspruch nehme, sei dies regelmäßig eine ermessensgerechte Entscheidung, und zwar unabhängig von der Höhe der Haftungsschuld und/oder den finanziellen Möglichkeiten des Gehilfen. Die Haftungsnorm (§ 71 Abgabenordnung) habe nämlich Schadenersatzcharakter und solle eine Schadenersatzpflicht in Höhe der verkürzten Beträge begründen. Der Antragsteller werde hier nicht für sein Fehlverhalten als Geschäftsführer der GmbH in Anspruch genommen, sondern für die vorsätzliche Beteiligung an einer fremden Steuerhinterziehung. Eine Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides wegen unbilliger Härte lehnte das FG ab. Denn auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte sei eine Aussetzung nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuer-
bescheides nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies sei hier – wie dargelegt – nicht der Fall.
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2015, 5 V 2068/14
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