Heimunterbringungskosten auch nach Vermögensübertragung außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerpflichtiger kann die Kosten einer Heimunterbringung seiner Tante auch dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn die Tante ihm zuvor Vermögenswerte übertragen hat. Dies geht aus einem Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (FG) hervor.

Der Kläger hatte im Jahr 1994 von seiner damals 77 Jahre alten Tante im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mietwohngrundstück übertragen bekommen, das mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastet war. In den Jahren 2005 und 2006 machte er unter anderem Kosten für die Heimunterbringung seiner Tante als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab, weil das Nießbrauchsrecht der Tante der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegengestanden habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Kosten für eine Heimunterbringung seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien dem Kläger auch zwangsläufig erwachsen. Die Einkünfte der Tante aus dem Vorbehaltsnießbrauch seien nicht ausreichend gewesen, um die Heimunterbringungskosten abzudecken. Auch das verbleibende Vermögen der Tante habe nicht entgegen gestanden, da das insoweit allein in Betracht kommende Nießbrauchsrecht nur einen geringen Wert habe. Die vorherige Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge stehe der Berücksichtigung ebenfalls nicht entgegen. Denn der Kläger habe die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tante durch die Annahme der Grundstücksübertragung nicht kausal mitverursacht. Die angefallenen Heimunterbringungskosten seien in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Tante sowie den Rückgang der Mieterträge zurückzuführen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2011, 11 K 2506/09 E

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