Heimrecht: Einseitige Preiserhöhungen sind tabu

Heimbetreiber haben nicht das Recht, ihren Bewohnern höhere Preise abzuverlangen, „wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert haben sollte“. Damit wird gegen das Wohn- und Betreuungsgesetz verstoßen, die eine Zustimmung des Bewohners voraussetzt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde auch in einem zweiten Punkt Recht gegeben, der bei dem betreffenden Heim beanstandet worden war: Es sei nicht zulässig, „jede Haftung für den Verlust nicht namentlich gekennzeichneter“ Kleidungsstücke abzulehnen. Denn davon würde auch ein grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursachter Verlust erfasst.

LG Düsseldorf, 12 O 273/13

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