Heilmittelwerbung für umstrittene kinesiologische Behandlungen wegen Irreführung untersagt

Die Beklagte bietet so genannte begleitende Kinesiologie und „EduKinestetik-BrainGym®“ an. Ihre Angebote bewarb sie im Internet in Bezug auf das Behandlungsverfahren „Kinesiologie“ unter anderem mit den Äußerungen: „Auf sanfte Art werden die Selbstheilungskräfte aktiviert; …Unterstützung oder Beschleunigung des Genesungsprozesses; … Linderung bei körperlichen Beschwerden; …Hilfe bei Allergien, Unverträglichkeiten und toxischen Belastungen; …mit dem Anwendungsgebiet … Narbenstörungen, … Migräne, … Rückenschmerzen, …

Verdauungsprobleme, … Menstruationsschmerzen, … Entgiftung, … Burnout, … Schlafstörungen, … Nervosität, … Depressionen, …mit sanftem Druck wird der Muskeltonus, zum Beispiel am Arm, getestet. So erfahren wir, wo und wie der natürliche Energiefluss im Körper beeinträchtigt wird … Kinesiologische Balancen bauen Stress ab und regen die Selbstheilungskräfte an…“. Das kinesiologische Verfahren „EduKinestetik-BrainGym®“ beschrieb sie unter anderem mit „Auflösung von Energieblockaden zwischen beiden Gehirnhälften“.

Der klagende Wettbewerbsverein meint, die Werbeaussagen der Beklagten stellten eine irreführende Heilmittelwerbung dar. Die Kinesiologie und ihre Varianten seien zu Diagnosezwecken ungeeignet und in ihrer therapeutischen Wirksamkeit nicht belegt. Er verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Werbung.

Die Unterlassungsklage hatte Erfolg. Das OLG Hamm hat der Beklagten die streitgegenständliche Internetwerbung als irreführende und damit unzulässige Heilmittelwerbung untersagt. Auch wenn die Beklagte mit den Äußerungen keine Heilung von Krankheiten allein durch die Anwendung der (begleitenden) Kinesiologie in Aussicht stelle, suggerierten die Aussagen, dass die angebotenen Leistungen als Ergänzung beziehungsweise Unterstützung einer medizinischen/therapeutischen Behandlung zur Linderung von Krankheiten, Leiden beziehungsweise krankhaften Beschwerden beitragen könnten.

Nach dem Heilmittelwerbegesetz unterlägen gesundheitsbezogene Werbeaussagen strengen Anforderungen. Sie müssten wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen entsprechen. Gebe es diese nicht, sei es unter anderem unzulässig, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben werde, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Die Wirkungsmöglichkeiten kinesiologischer Behandlungen seien wissenschaftlich umstritten. Da die Beklagte bei ihrer Internetwerbung auf die die Wirksamkeit der Kinesiologie infrage stellende wissenschaftliche Gegenmeinung nicht hingewiesen habe, müsse sie beweisen, dass ihre Werbeaussagen richtig seien und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Deswegen sei ihre Werbung unzulässig.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.05.2014, 4 U 57/13, rechtskräftig