Haushaltsnahe Dienstleistung: Keine Steuer- ermäßigung für angelieferte Mahlzeiten

Sofern es sich um ein eigengenutztes Domizil im EU-Raum handelt, lassen sich in Deutschland haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen, indem sie mit 20 Prozent der Aufwendungen innerhalb gewisser Höchstgrenzen von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass Wohnung oder Haus eine Haushaltsführung ermöglichen. Ein Hauptwohnsitz ist hingegen nicht erforderlich, sodass die ab 2009 deutlich verbesserte Steuervergünstigung auch für eine Ferien- oder Zweitwohnung beansprucht werden kann.

Anders sieht es jedoch aus, wenn Mahlzeiten beispielsweise durch Essen auf Rädern, eine benachbarte Gastwirtschaft oder ein Cateringunternehmen zubereitet und dann zum Verzehr in den Haushalt angeliefert werden. Dies steht nach dem Urteil vom Finanzgericht Münster einer Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung entgegen, und daher scheidet eine Steuerermäßigung komplett aus (Az. 14 K 1226/10 E). Nach dem Gesetzeswortlaut kann das Privileg nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein haushaltsnah angestellter Beschäftigter oder eine Dienst- oder Handwerkerleistung in der eigenen Wohnung und im Garten- und Außenbereich oder im Haushalt bei der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Unter die Haushalts- und Wirtschaftsführung fallen direkt in den eigenen vier Wänden erbrachte Tätigkeiten, die entweder für die Haushaltung oder einzelne Bewohner getätigt werden. Dazu gehören beispielsweise die klassischen Tätigkeiten: ƒ Einkaufen von Verbrauchsgütern,

ƒ Zubereitung von Mahlzeiten,

ƒ Wäschepflege,

ƒ Reinigung und Pflege der Räume oder des Gartens und

ƒ Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen in der Wohnung.

Alle diese Tätigkeiten müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben oder zumindest damit im Zusammenhang stehen, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder durch entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierunter fallen natürlich auch die Zubereitung und Lieferung von Mahlzeiten, betonen die Richter. Doch damit sie auch Aufwendungen für eine typischerweise im Haushalt anfallende Leistung darstellen, dürfen sie nicht von einem anliefernden externen Unternehmen erbracht werden. Dies steht der Einkommensteuerermäßigung entgegen.

Während eines laufenden Mietverhältnisses kann der Mieter nicht mit der Kaution gegen Mietrückstände aufrechnen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Es stellt außerdem klar, dass ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werden muss, wenn es den Verzug ausschließen soll.

Ein Münchener Mieter geriet im Jahr 2010 in Zahlungsschwierigkeiten und blieb seiner Vermieterin die Mietzinszahlungen für zwei Monate schuldig. Daraufhin kündigte diese ihm fristlos. Damals übernahm die Landeshauptstadt München die ausstehenden Mieten, wodurch die Kündigung unwirksam wurde. Im Oktober und November 2011 zahlte der Mieter aber erneut die Miete nicht. Darauf kündigte die Vermieterin abermals. Weil der Mieter nicht auszog und auch die Mieten für Dezember 2011 und Januar 2012 nicht zahlte, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Der Mieter hatte im Vorfeld die Vermieterin gebeten, seine rückständigen Mieten mit der Kaution zu verrechnen und war auch vor Gericht der Ansicht, dass dies zumindest hinsichtlich der Zinsen hätte geschehen müssen. Außerdem habe er ein Zurückbehaltungsrecht, weil die Vermieterin ihm nicht mitgeteilt habe, wie die Kaution angelegt sei und wie viele Zinsen inzwischen angefallen seien.

Das AG folgte diesen Argumenten nicht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Der Mieter habe sich mit zwei Monatsmieten in Verzug befunden, sodass die fristlose Kündigung wirksam sei. Während eines laufenden Mietverhältnisses habe er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sodass er gegen die Mietzinsforderungen nicht habe aufrechnen können.

Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruches gegen die Vermieterin bezüglich der Höhe der Kautionszinsen würde einen Verzug nur ausschließen, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werde. Hier habe der Mieter das Zurückbehaltungsrecht aber erstmals im Februar 2012 vorgetragen. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber bereits in Verzug gewesen und die Kündigung damit wirksam.

Amtsgericht München, Urteil vom 14.02.2012, 415 C 31694/11, rechtskräftig