Es liegt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während des Autofahrens vor, wenn der Fahrer das Mobiltelefon ohne vorheriges Ablesen des Displays lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Handy deswegen in die Hand genommen wurde, weil es vorher geklingelt hatte, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden hat. Die Verurteilung einer Autofahrerin zu einer Geldbuße von 40 Euro durch das Amtsgericht (AG) Köln hob das OLG auf.
Das AG hatte festgestellt, dass die Autofahrerin ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche gehabt hatte. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte – während sie die Fahrt fortsetzte – in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn. Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das AG als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Das OLG Köln räumt zwar ein, dass eine Benutzung im Sinne der Vorschrift „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ einschließe. Dem unterfalle etwa das Aufnehmen des Mobiltelefons, das Ablesen der Nummer und das anschließende Ausschalten des Geräts sowie das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs. Auch das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, gehöre dazu, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande komme. Gleiches gelte für das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist. Vom gesetzlichen Tatbestand sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons aber nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen. Der Argumentation, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, ist das OLG Köln nicht gefolgt. Die Fahrerin habe hier durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlege. Von den Fällen des „Wegdrückens“ eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons genutzt werde.
Weil nicht auszuschließen sei, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, hat das OLG das Verfahren an das AG zurückverwiesen.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014, III-1 RBs 284/14
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