Stiefkinder können bei Tod des Stiefelternteils einen Anspruch auf Halbwaisenrente haben, wenn sie mit dem Stiefelternteil zu diesem Zeitpunkt gemeinsam in einem Haushalt gewohnt haben. Dies kann auch dann erfüllt sein, wenn das Stiefelternteil sich kurz vor seinem Tod umgemeldet hat, Zeugenaussagen aber belegen, dass die bisherige Hausgemeinschaft mit dem Stiefkind fortbestand, wie das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden hat.
Das Gericht hatte in einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2012 zu klären, ob eine minderjährige Klägerin nach dem Tod ihres Stiefvaters einen Anspruch auf eine Halbwaisenrente besitzt. Hierfür hätte sie zum Zeitpunkt des Todes des Stiefvaters in dessen Haushalt aufgenommen sein müssen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte dies angezweifelt, weil sich der Stiefvater vor seinem Tod aus der Wohnung, in der er gemeinsam mit der Klägerin und deren Mutter gelebt hatte, ab- und unter der Adresse seiner Eltern neu angemeldet hatte. Daher hatte die Rentenversicherung einen ablehnenden Bescheid erlassen. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass es sich bei der Ummeldung um eine reine Schuldnerschutzvorkehrung des stark verschuldeten Stiefvaters gehandelt habe.
Das SG vernahm einen ehemaligen Geschäftspartners des Stiefvaters und eine Nachbarin als Zeugen, um die Lebensverhältnisse der Familie bis zum Tod des Stiefvaters zu klären. Hierbei stellte sich heraus, dass sich der Stiefvater zwar umgemeldet hatte, tatsächlich aber bis zuletzt mit seiner Ehefrau und deren leiblicher Tochter, der Klägerin, in einer Wohnung gelebt und sich um die Klägerin sowohl materiell als auch in Fürsorge gekümmert hatte.
In der mündlichen Verhandlung wiesen die Richter die Beteiligten darauf hin, dass der Gesetzgeber laut Bundessozialgericht auf die „Haushaltsaufnahme“ abstelle, weil er ein Stiefkind im Hinblick auf den Anspruch auf eine Waisenrente nur dann einem leiblichen Kind gleichstellen wolle, wenn zwischen dem versicherten Verstorbenen und dem Stiefkind ein elternähnliches/familienhaftes, auf Dauer berechnetes Band begründet worden ist und auch während des letzten Dauerzustandes vor dem Tod des Versicherten noch fortbestand. Die durchgeführte Zeugenvernehmung habe nun ergeben, dass sich die Wohnverhältnisse der Klägerin und ihres Stiefvaters vor dessen Tod nicht verändert hatten. Allein seine Ummeldung ohne einen sich anschließenden, auch tatsächlich durchgeführten Umzug lasse nicht den Schluss zu, dass das „elternähnliche Band“ nicht bis zu seinem Tod fortbestanden habe.
Nach diesem Hinweis des SG hielt die Deutsche Rentenversicherung an ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung nicht mehr fest und gab ein streitbeendendes Anerkenntnis ab.
Sozialgericht Mainz, PM vom 21.12.2012, S 13 R 526/09
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