Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatzes abzugsfähig

Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nur einen Poolarbeitsplatz zur Verfügung gestellt, den er sich mit anderen Mitarbeitern teilen muss, so kann er die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer abziehen. Dies hat das Düsseldorfer Finanzgericht (FG) entschieden, allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Arbeitnehmer begehrte den Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer. Anhand einer Bescheinigung seiner Dienststelle wies er nach, dass bei seinem Arbeitgeber nur sogenannte Poolarbeitsplätze – auf acht Arbeitnehmer kommen drei Arbeitsplätze – bereitgehalten werden. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis darauf ab, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Kläger müsse sich bescheinigen lassen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.

Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und darauf hingewiesen, dass dem Kläger in den Streitjahren kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, sodass der Abzugsauschluss nicht eingreife. Zwar handele es sich bei dem Büroarbeitsplatz in seiner Dienststelle um einen anderen Arbeitsplatz. Dieser habe dem Kläger jedoch nicht für sämtliche berufliche Zwecke zur Verfügung gestanden. Da der Kläger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen solchen hätte zugreifen können, habe er einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen. Dies rechtfertige den (beschränkten) Werbungskostenabzug.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2013, 10 K 822/12 E

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