Grundstückserwerb zu gemeinnützigem Zweck unterliegt dennoch Grunderwerbsteuer

Der Erwerb eines Grundstücks unterliegt auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn er zu einem gemeinnützigen oder sonst im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erfolgt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Die Besteuerung verstoße nicht gegen das Grundgesetz.

Ein eingetragener Verein, der Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt und ein bebautes Grundstück in der Absicht erworben hatte, dort eine Kindertagesstätte einzurichten, hatte die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids begehrt. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Besteuerung des Grundstückserwerbs durch einen gemeinnützigen Verein sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 31.08.2012, 3 V 129/12, rechtskräftig