Grundstückseigentümer haftet für Schaden durch Dachlawine

Bei einer Dachlawine haftet der Hauseigentümer für Schäden an geparkten Autos. Er muss für die Verkehrssicherheit sorgen. Das gilt auch dann, wenn er selbst gar nicht vor Ort wohnt. Der Kfz-Halter trägt aber eine hälftige Mitschuld, wenn er die Gefahr einer Dachlawine nicht richtig einschätzt.

Ein Kfz-Halter parkte in einem schneereichen Januar seinen Toyota schräg gegenüber von seinem Wohnhaus auf der Straße vor einem Fachwerkhaus. Eine Schneelawine rutschte vom steilen Dach des Hauses, das nicht durch Schneefanggitter gesichert war. Am Wagen entstand ein Schaden in Höhe von rund 6.000 Euro. Diesen verlangte er vom Eigentümer des Hauses erstattet.

Das Landgericht Magdeburg entschied, dass der Grundstückseigentümer für Schäden haftet, die von einer Dachlawine seines Hauses verursacht werden. Ihn trifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung möglichst zu verhindern. Dass er nicht vor Ort wohnt, entlastet ihn nicht. Hier gilt es, anderweitige Vorkehrungen zu treffen oder zu organisieren (z.B. Beauftragung eines Hausmeisters).

In schneearmen Gebieten kann zwar grundsätzlich nicht verlangt werden, dass Schneefanggitter angebracht werden. Bei außergewöhnlichen Schneemassen muss aber vor Dachlawinen gewarnt werden (z.B. durch Aufstellen eines Warnschildes).

Der Kfz-Halter blieb hier jedoch auf der Hälfte seines Schadens sitzen. Ihn trifft ein erhebliches Mitverschulden. Da er die Wetterlage und als Anwohner der Straße auch das Fachwerkhaus kannte, hätte er mit Dachlawinen rechnen und an einer anderen, weniger gefährlichen Stelle parken müssen.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 10. 11. 2010, 5 O 833/10