Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage steht auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei am 20.04.2011 veröffentlichten Beschlüssen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig ist. Der BFH ist von der Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte überzeugt, weil es derzeit zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen kommt, die mit dem Gleichheitssatz im Grundgesetz unvereinbar sind (Az. II R 23/10 und II R 64/08). In der Regel berechnet sich die Grunderwerbsteuer zwar nach dem Kaufpreis einer Immobilie. In einigen Fällen, wie etwa bei Grundstücksübergängen aufgrund von Firmenumwandlungen und -übertragungen, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage aber nach pauschalen Grundbesitzwerten, die das BVerfG für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet hat. Dieser verfassungswidrige Zustand wurde zwar mittlerweile für die Erbschaft- und Schenkungsteuer durch neue Bewertungsregeln beseitigt ersetzt, hierauf aber für die Grunderwerbsteuer verzichtet. Das bemängeln die BFH-Richter. Soweit sie bislang noch von der Anwendbarkeit für vor dem 01.01.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen waren, halten sie daran nicht mehr fest. Denn dieser Rechtsprechung lag die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber die vom BVerfG festgestellten Verfassungsverstöße bei der Grundbesitzbewertung nicht nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für die Grunderwerbsteuer für nach dem 31.12.2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge beseitigen würde. Da eine solche gesetzliche Neuregelung jedoch nicht erfolgt ist, gilt die mögliche Verfassungswidrigkeit auch für die Vergangenheit. Hinweis: Betroffene Steuerzahler – in der Regel Unternehmer – müssen aber nichts unternehmen. Denn die Finanzämter setzen die Grunderwerbsteuer nur noch vorläufig fest, sofern die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten bemessen wird.

Der BFH gewährt trotz seiner Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der geschätzten Grundbesitzwerte keine Aussetzung der Grunderwerbsteuer von der Vollziehung. Die Richter nehmen nämlich nicht an, dass auf ihre Vorlagebeschlüsse hin die beanstandeten Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend für nichtig erklärt werden.

Nach der ständigen Spruchpraxis kommt eine befristete Fortgeltung einer als verfassungswidrig erkannten Bestimmung aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung in Betracht.

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