Großmarkt-Betreiber muss bei Unfall auf seinem Parkplatz keine Personalien aufnehmen

Verursacht jemand auf dem Parkplatz eines Großmarktes einen Schaden an einem anderen geparkten Wagen und geht dann zum Servicepoint, um den Eigentümer dieses anderen Wagens durch Ausrufen ermitteln zu lassen, ist die Mitarbeiterin des Großmarktes nicht verpflichtet, sich die Personalien des Unfallverursachers geben zu lassen. Der Betreiber des Großmarktes haftet nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher nachher nicht mehr ermitteln lässt. Dies hat das Münchener Amtsgericht (AG) entschieden.

Der Fahrer eines Audi stellte seinen Wagen auf dem Parkplatz eines Großmarktes ab. Als er nach seinem Einkauf zurückkam, stellte er fest, dass sein Auto beschädigt war. Er begab sich daraufhin wieder in den Großmarkt und fragte die Dame am Empfang, ob sich derjenige gemeldet hätte, der den Unfall verursacht habe. Die Empfangsdame erklärte, dass ein unbekannter Mann an der Information gewesen sei, der erklärt habe, er habe ein Fahrzeug angefahren. Außerdem habe er darum gebeten, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen, um dessen Eigentümer zu finden. Das habe sie getan. Der Unbekannte sei dann zu seinem Auto zurückgegangen, sei aber nach 15 Minuten

wiedergekommen und habe gefragt, ob sich jemand gemeldet habe. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie das Kennzeichen ein zweites Mal ausgerufen. Der unbekannte Mann sei dann wieder gegangen. Die Personalien des Mannes habe sie sich nicht aufgeschrieben. Das fand der Audifahrer nicht in Ordnung. Da er den Unfallverursacher nicht ermitteln konnte, verlangt er, dass ihm der Betreiber des Großmarktes den Schaden an seinem Auto in Höhe von rund 1.700 Euro ersetzt. Die Mitarbeiterin sei verpflichtet gewesen, sich den Namen zu notieren. Da dies nicht geschehen sei, habe sie die Regulierung des Schadens vereitelt. Diesen müsse nun der Betreiber des Großmarktes begleichen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Zwar hätten die Betreiber von Ladenlokalen gegenüber den Personen, die sich auf ihr Betriebsgelände begeben, um dort einzukaufen, Schutz-, Obhut- und Fürsorgepflichten. Hier habe der GroßmarktBetreiber aber keine solche Pflicht verletzt. Der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Gelände des Beklagten ereignet. Es habe keine nähere Beziehung des Schädigers zu dem Großmarkt bestanden. Die Person habe sich damit nicht im Einflussbereich des Beklagten befunden. Zu dem Zeitpunkt, als die Person zum Empfang gekommen sei, sei zudem noch gar nicht bekannt gewesen, dass sie sich nachher vom Unfallort entfernen würde. Die Mitarbeiterin des Beklagten habe damit auch nicht rechnen müssen, da sich der Unfallverursacher zweimal bei ihr gemeldet habe. Die Mitarbeiterin habe zu diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch gegen den Unfallverursacher auf die Mitteilung von Name und Adresse gehabt. Aus diesem Grunde könne sie auch keine Pflicht verletzt haben.

Amtsgericht München, Urteil vom 28.07.2010, 343 C 6867/10, rechtskräftig