Google: „Autocomplete“-Vorschläge zur Suchwortergänzung können wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu entfernen sein

Im Streit mit der Firma Google Inc. um die Unterlassung bestimmter Suchwortergänzungsvorschläge hat einer der Kläger einen Teilerfolg errungen, nämlich insoweit, als er die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff „Scientology“ beanstandet hatte. Geklagt hatten eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt (Klägerin zu 1) sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (Kläger zu 2). Bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2 in die Google-Suchmaske wurde dieser automatisch mit den Worten „Scientology“ und „Betrug“ kombiniert (so genannte Autocomplete-Funktion). Der Kläger zu 2 sah hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die Klägerin zu 1 sah sich in ihrem geschäftlichen Ansehen geschädigt. Beide nahmen Google auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger zu 2 begehrte zudem eine Geldentschädigung. Erfolg hatte die Klage nur insoweit, als Google zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens des Klägers zu 2 mit dem Begriff „Scientology“ verurteilt wurde. Die weitergehende Klage hat das OLG abgewiesen.

Die Klage war vor dem OLG Köln zunächst ohne Erfolg geblieben, weil dieses eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten zunächst verneint hatte. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden. Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG  zurückverwiesen. Der Autocomplete-Funktion wohne ein fassbarer Aussageinhalt inne, so der BGH. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe, könne ein Unterlassungsanspruch bestehen. Das OLG Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.

Das war nach Auffassung der Richter insoweit nicht der Fall, als der Kläger zu 2 die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff „Scientology“ beanstandet hatte. Die Beklagte habe zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger zu 2 habe die Google Germany GmbH per E-Mail vom 04.05.2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff „Scientology“ auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Hierauf hatte die Beklagte mit E-Mail vom 13.05.2010 geantwortet, dass „die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt“ würden und sie daher, „dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen“ könne. Aus dieser ablehnenden Antwort ergab sich nach Ansicht des OLG die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr.

Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestehe dagegen nicht. Das Verschulden der Beklagten wiege nicht besonders schwer. Sie habe, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.

Soweit auch die Kombination mit dem Begriff „Betrug“ beanstandet wurde und die Klägerin zu 1 eigene Ansprüche verfolgt hat, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe hier auf die jeweils erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unterlassungsanspruch bestehe. Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.04.2014, 15 U 199/11