Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Die Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten stehe in angemessenem Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen, so die Argumentation der Richter. Damit war die Verfassungsbeschwerde eines gesetzlich Krankenversicherten erfolglos, der an einer chronischen Atemwegserkrankung leidet und dem durch die Einahme eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments, mit dem ihn sein Hausarzt behandelt, monatlich Kosten in Höhe von 28,80 Euro entstehen.
Das BVerfG verneinte insbesondere einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Chronisch Kranken werde kein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt. Die gesetzlichen Krankenkassen seien nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Zumutbare Eigenleistungen könnten verlangt werden. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.12.2012, 1 BvR 69/09

