Der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Freiburg vom 10.05.2011 bestimmte Steuersatz in Höhe von 18 Prozent der elektronisch gezählten Nettokasse für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist rechtmäßig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) BadenWürttemberg entschieden und damit die Normenkontrollanträge von neun Spielhallenbetreibern abgelehnt, die betreffende Satzung der Stadt Freiburg für ungültig zu erklären.
Die Antragsteller betreiben in Freiburg Spielhallen mit Gewinnspielautomaten. Die Stadt erhöhte den Steuersatz für diese Geräte in ihrer Vergnügungssteuersatzung ab Juli 2011 von 15 auf 18 Prozent der elektronisch gezählten „Nettokasse“ (Einsätze der Spieler abzüglich ausgezahlter Gewinne und Umsatzsteuer). Die Antragsteller rügten die Erhöhung als treuwidrig, weil der Gemeinderat die finanziellen Auswirkungen des vorherigen 15-prozentigen Steuersatzes für die Automatenaufsteller nicht überprüft habe. Der Steuersatz mache den Beruf eines Automatenaufstellers insgesamt unrentabel und habe erdrosselnde Wirkung.
Diesen Einwendungen ist der VGH nicht gefolgt. Die Gemeinden dürften die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben. Bei Erlass einer entsprechenden Steuersatzung seien sie nicht verpflichtet, die Interessen der Steuerpflichtigen mit den Interessen der Gemeinde abzuwägen. Es sei daher nicht treuwidrig, dass der Gemeinderat der Stadt Freiburg vor seiner Entscheidung einen zunächst erbetenen Bericht der Verwaltung über die finanziellen Auswirkungen des alten Steuersatzes nicht abgewartet habe. Der 18-prozentige Steuersatz verletze auch nicht die Berufsfreiheit von Spielautomatenaufstellern. Er habe keine „erdrosselnde“ Wirkung. Dies wäre nur der Fall, wenn der Steuersatz es ausschlösse, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomaten-
betreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Der erzielte Gewinn müsste soweit gemindert sein, dass nicht nur einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres Berufs veranlasst sähen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche in der Weise erkennbar werden, dass schwächere Anbieter ohne Ersatz durch neue Anbieter aus dem Markt schieden. Eine solche Entwicklung sei in der Stadt Freiburg nicht festzustellen. Der VGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012, 2 S 1010/12
Der Versuch, im Nachgang zur Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet haben, mit als „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ betitelten Folgeschreiben zu Zahlungen zu bewegen, stellt eine geschäftlich unlautere Handlung dar. Über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf berichtet am 09.01.2013 die Wettbewerbszentrale.
Unternehmer waren im Anschluss an die Versendung von Angebotsformularen für Eintragungen in eine Gewerbedatenbank durch die GWEWirtschaftsinformationsges. mbH nach Unterzeichnung der Formulare mit Rechnungen überzogen sowie durch weitere Mahntätigkeit in massiver Weise zur Zahlung aufgefordert worden. Teilweise wurden in diesem Zusammenhang Inkassounternehmen und Rechtsanwälte eingeschaltet. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hatte Klage wegen Irreführung eingereicht. Das LG Düsseldorf bestätigte nach Angaben der Wettbewerbszentrale die Auffassung des DSW. Der Versuch, durch Rechnungsübersendungen, Mahnungen und Inkassoschreiben so gewonnene „Kunden“ zu Zahlungen zu bewegen, stelle eine geschäftlich unlautere Handlung dar. Es liege ein systematisches Vorgehen der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH vor. Ihr Geschäftsmodell ziele darauf ab, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Die Mahntätigkeit stelle eine systematische Fortsetzung des früheren Verhaltens, also der Formularaussendung, dar. Durch die Androhung erheblicher Nachteile für den Fall der Weigerung würden Geschäftsleute durch Ausübung von Druck davon abgehalten, ihre Rechte im Hinblick auf das mindestens anfechtbare Zustandekommen eines Vertrages durchzusetzen. Das Urteil ist laut Wettbewerbszentrale noch nicht rechtskräftig. Es bleibe abzuwarten, ob die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH Berufung einlegt.
Wettbewerbszentrale, PM vom 09.01.2013 zu Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, 38 O 37/12, nicht rechtskräftig
Unterhält ein Unternehmen einen Kundenparkplatz, muss es diesen nicht völlig frei von Schnee und Eis halten. Den Kunden ist es zumutbar, selbst auf rutschige Stellen zu achten (z.B. auf eine 50 cm große Eisfläche auf dem ansonsten gefahrlos begehbaren Parkplatz einer Sparkasse) und diese gegebenenfalls zu umgehen.
Ein Kunde einer Sparkassenfiliale stellte seinen Pkw auf deren Kundenparkplatz ab. Auf dem Weg zum Sparkassengebäude rutschte er auf einer gut sichtbaren, etwa 50 Zentimeter großen Eisfläche aus und zog sich dabei eine komplizierte Sprunggelenksverletzung zu. Der Verletzte warf der Sparkasse vor, sie habe den Winterdienst auf dem Kundenparkplatz nicht ausreichend verrichtet. Er verlangte Schadenersatz in Höhe von gut 2.600 Euro und ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro.
Das Oberlandesgerichts Koblenz konnte jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Sparkasse feststellen. Öffentliche oder öffentlich zugängliche Parkplätze müssen nicht gänzlich schnee- und eisfrei gehalten werden. Es kann von den Parkplatzbenutzern erwartet werden, dass gut sichtbare glatte Flächen umgangen werden.
Wer unachtsam ist und auf einer nur kleinen, vereisten Stelle ausrutscht, hat den Unfall selbst verschuldet und kann dafür nicht den Inhaber des Parkplatzes verantwortlich machen.
OLG Koblenz, Urteil vom 10.1.2012, 5 U 1418/11

