Gewinnermittlung: Entwurf eines BMF-Schreibens zur Reisekostenreform klärt nicht alle offenen Fragen

Paare, die nicht miteinander verheiratet sind, müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung selbst tragen. Die gesetzliche Krankenversicherung darf die Kosten nicht übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Streit zwischen der BKK Verkehrsbau Union mit dem Bundesversicherungsamt entschieden. Das LSG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Das Bundesversicherungsamt hatte eine von der Krankenkasse vorgenommene Satzungsänderung beanstandet, mit der diese auch unverheirateten Mitgliedern die künstliche Befruchtung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen wollte. Das Gesetz sieht dagegen ausdrücklich vor, dass die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft umfassen, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. In einer im Jahr 2012 beschlossenen Satzungsänderung wollte die BKK Verkehrsbau Union den Kreis der Begünstigten auf „versicherte Paare in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft“ erweitern. Diese Satzungsänderung hat das Bundesversicherungsamt nicht genehmigt, weil nur der Gesetzgeber selbst von dem Kriterium der Ehe abrücken könne, nicht aber eine einzelne Krankenkasse durch Satzungsänderung. Das LSG hat die dagegen gerichtete Klage der BKK Verkehrsbau Union abgewiesen. Zwar lasse das Gesetz es zu, dass eine Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität auch im Bereich der künstlichen Befruchtung vorsehe. Der Gesetzgeber habe die Leistung der künstlichen Befruchtung aber aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt, was das Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erklärt habe (Urteil vom 28.02.2007, 1 BvL 5/03). Dieser gesetzliche Rahmen dürfe über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2014, L 1 KR

435/12 KL

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