Gesundheitsschäden nach Grippeschutzimpfung können als Dienstunfall anzuerkennen sein

Lässt sich ein Beamter bei einer vom Dienstherrn organisierten Impfung gegen die echte Virusgrippe impfen und führt dies zu gesundheitlichen Schäden, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall anerkannt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger, ein inzwischen pensionierter Polizeibeamter, hatte sich im November 2005 während seiner Dienstzeit vom Polizeiarzt in den Räumen des polizeiärztlichen Dienstes gegen die Virusgrippe impfen lassen. Auf die kostenlose Schutzimpfung war er durch einen Aushang im Polizeirevier aufmerksam geworden. In 2006 trat beim Kläger eine Störung der gesamten Motorik der rechten Körperhälfte auf. Ursache hierfür war eine Entzündung des Rückenmarks, die der Kläger auf die Schutzimpfung zurückführt.

Die Behörde hat den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) verwies darauf, dass der erforderliche enge Zusammenhang mit dem Dienst nicht gegeben und die Impfung dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen sei.

Auf die Revision des Klägers hat das BVerwG das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das OVG zur weiteren Klärung zurückverwiesen. Der besondere Schutz des Dienstunfallrechts solle dem Beamten nur dann zugute kommen, wenn sich der Unfall in der vom Dienstherrn beherrschten Risikosphäre ereignet hat. Die in der Rechtsprechung regelmäßig zur Abgrenzung der dienstlichen von der privaten Sphäre herangezogenen Kriterien der Dienstzeit und des Dienstortes führten hier nicht zur Annahme eines Dienstunfalls. Denn der Ort der Impfung sei zu diesem Zeitpunkt nicht der Dienstort des Klägers gewesen. Der Dienstherr habe die Impfung weder angeordnet noch im Hinblick auf die besonderen Gefährdungen von Polizeivollzugsbeamten auch nur empfohlen.

Nach dem Gesetz sei ein Beamter aber auch dann geschützt, wenn er an einer dienstlichen Veranstaltung, wie zum Beispiel an einem Betriebsausflug, teilnimmt. Die Schutzimpfung sei hier als eine solche dienstliche Veranstaltung anzusehen, weil sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn lag. Dieser habe die Impfung seinen Bediensteten angeboten, den Impfstoff bestimmt, das Personal und die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und auch die Kosten übernommen. Außerdem habe die Impfung auch im dienstlichen Interesse gelegen. Es sei davon auszugehen, dass geimpfte Bedienstete ein geringeres Risiko haben, krankheitsbedingt auszufallen. Das OVG müsse nunmehr klären, ob die Schutzimpfung tatsächlich die wesentliche Ursache für die gesundheitlichen Probleme des Klägers ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2013, BVerwG 2 C 1.12