Geschwisterliebe: Mann fürchtet Hund der Schwester

Freilaufende Hunde auf der Anlage sind oft ein rotes Tuch für die Miteigentümer. Den Hund der Schwester ist man da eher mal gewillt zu tolerieren. Manches geht aber auch unter Geschwistern zu weit: Hund verrichtet sein Geschäft im gemeinsamen Garten und verhält sich aggressiv. Richter verordnen einen Maulkorb und regelmäßiges GassiGehen.

Die 51-jährige Schwester wohnt mit ihrem Ehemann im ersten Stock, der vier Jahre jüngere Bruder bewohnt mit seiner Ehefrau die Wohnung im Erdgeschoss. Seit sie ihr Elternhaus gemeinsam geerbt haben, besteht die Eigentümergemeinschaft des Geschwisterpaares. Die Schwester lässt ihren Schäferhund regelmäßig frei in den gemeinsamen Garten, wo er uriniert und sein Geschäft erledigt, was sie umgehend entfernt.

Der Bruder ist der Meinung, der Hund belle ihn und seine Frau bedrohlich an und solle den gemeinsamen Garten nicht als WC nutzen. Der Hund solle daher nicht mehr unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb frei auf dem Grundstück umherlaufen. Die Schwester führt an, der Hund habe an sich ein ruhiges und ausgeglichenes Wesen, er habe die Begleithundeprüfung abgelegt und würde nur bellen, weil ihr Bruder und seine Frau ihn provozierten.

Der Richter am Amtsgericht München ordnete nun an, dass der Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus künftig einen Maulkorb tragen muss. Nachdem er sich ein Video angesehen hat, auf dem der Hund laut bellend und zähnefletschend zu sehen und durch die Schwester kaum zu bändigen war, kam der Richter zu der Ansicht, man müsse nicht erst eine Beißattacke abwarten. Selbst wenn die beiden den Hund provozierten, dürfe dieser nicht zubeißen. Die Begleithundeprüfung spielte hier keine Rolle, da als Begleitperson in der Bescheinigung nicht die Schwester eingetragen ist.

Außerdem ist es der Schwester zuzumuten, mit ihrem Hund außerhalb des Grundstücks Gassi zu gehen. Der Bruder muss weder das „große“ noch das „kleine“ Geschäft in dem gemeinsamen Garten dulden. Hält sich die Schwester nicht an die Auflagen des Amtsgerichts, kann das teuer werden: Es droht ihr ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro. AG München, Urteil vom 7.11.2013, 483 C 33323/12 WEG

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