Geldanlage Prokon: Verkaufsprospekt enthält irreführende Werbung

Der Verkaufsprospekt der Geldanlage Prokon enthält irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität“ der Anlage. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein entschieden. Es gab damit der Verbraucherschutzzentrale Hamburg Recht, die auf Unterlassung der Werbung geklagt hatte.

Das beklagte Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Verkaufsprospekt laut OLG so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe. Das Unternehmen wirbt auch mit der „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.

Das OLG hat entschieden, dass die Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Sie seien unzutreffend und damit unlautere Werbung. Die Anlage des Geldes in Genussrechten stelle keine ebenso sichere Geldanlage dar wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem Sparbuch. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens hätten die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank bestehe demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.

Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, werde keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt, so das OLG weiter. Das beklagte Unternehmen selbst besitze weder Windkraftanlagen noch betreibe es sie. Es vergebe vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwerbe verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steige und falle mit der Geldwertstabilität.

Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität treffe nicht zu. Sie sei das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies sei aber bei den Genussrechten, die die Beklagte ausgegeben habe, „bei Weitem“ nicht der Fall. Die Kündigung der Anleihe sei grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig, und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit bestehe erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr. Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.09.2012, 6 U

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