Die inländische Geburt eines inzwischen zwölf Jahre alten Kindes ist im Geburtsregister eines deutschen Standesamtes zu beurkunden, wenn sie durch glaubhafte Aussagen der Eltern nachgewiesen wird. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, nachdem es eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt hatte.
Die Kindesmutter hatte über sechs Jahre nach der Geburt für ihr Kind erstmals eine Geburtsurkunde mit dem für ihre Ausstellung notwendigen Geburtseintrag beantragt. Sie hatte vorgetragen, das Kind in einem zum Bezirk des Standesamtes gehörenden Ort bei einer Hausgeburt mit Hilfe von Familienangehörigen zur Welt gebracht und die Geburt aufgrund ihres damals illegalen Aufenthalts in Deutschland den Behörden nicht angezeigt zu haben.
Nachdem es weder dem Standesamt noch dem Amtsgericht möglich war, die Voraussetzungen für den beantragten Eintrag in das Geburtsregister festzustellen, hatte der Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamm Erfolg. Dieses konnte sich eigenen Angaben zufolge durch die Anhörung der Kindesmutter und die Zeugenvernehmung des Kindesvaters von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugen und hat den beantragten Geburtseintrag für das mittlerweile zwölf Jahre alte Kind angeordnet.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, I–15 W 26/12

