Gebrauchte Softwarelizenzen: Streit geht weiter

Der Streit um die Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzen ist noch immer offen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Sache „UsedSoft II“ vorab zur europarechtlichen Rechtslage entschieden hatte, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht verwiesen.

Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In ihren Lizenzverträgen ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.

Die Beklagte handelt mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter. Die Klägerin meint, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber „gebrauchter“ Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zur Auslegung von EU-Recht vorgelegt. Nachdem der EuGH diese Fragen beantwortet hatte, hat der BGH jetzt das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kunden der Beklagten greifen nach Ansicht des BGH durch das Herunterladen der Computerprogramme in das ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot „gebrauchter“ Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, könne sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Allerdings bedürfe die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach EU-Recht – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Nach der Vorabentscheidung des EuGH sei der Erwerber einer „gebrauchten“ Softwarelizenz als „rechtmäßiger Erwerber“ einer Programmkopie anzusehen, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setze ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr könne ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers sei laut EuGH allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehöre unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner könne sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2013, I ZR 129/08 – UsedSoft II

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