Gebraucht-Software: EuGH soll Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs klären

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll mehrere Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen klären. In einem Ersuchen um Vorabentscheidung will der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem von den Luxemburger Richtern wissen, ob derjenige, der eine gebrauchte Softwarelizenz erworben hat, als rechtmäßiger Erwerber des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist.

Die Klägerin entwickelt Computersoftware. Diese vertreibt sie überwiegend in der Weise, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.

Die Beklagte handelt mit gebrauchten Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie bereits benutzte Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer gebrauchten Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.

Die Klägerin meint, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber gebrauchter Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klage war in den ersten beiden Instanzen erfolgreich. Der BGH hat das Verfahren auf die Revision der Beklagten ausgesetzt

und dem EuGH einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Kunden der Beklagten greifen nach Ansicht des BGH durch das Herunterladen der Computerprogramme in das Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein, das nach dem Urhebergesetz ausschließlich dem Rechtsinhaber zusteht. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot gebrauchter Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasse, könne sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gelte allerdings nur, wenn ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt seien. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Absatz 1 Urhebergesetz berufen, die Art. 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist.

Nach Art. 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich nach Ansicht des BGH daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine gebrauchte Softwarelizenz erworben hat, als rechtmäßiger Erwerber des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang könne sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2011, I ZR 129/08