Bei Einfamilienhäusern ist der Garten in der Regel mit vermietet. In den meisten Fällen obliegt dann dem Mieter die Gartenpflege. In diesen Fällen ist der Mieter frei in seinen Gestaltungsmöglichkeiten. Der Vermieter darf ihm keine Vorgaben machen, wie die Gartenpflege konkret auszusehen hat. Der Vermieter habe also kein Direktionsrecht, betont der Mieterbund Schleswig-Holstein unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts (LG) Köln.
Das gelte auch dann, wenn der Mieter völlig andere Vorstellungen von Gartengestaltung und -pflege entwickele. Im strittigen Fall habe der Vermieter seinem Mieter zu Vertragsbeginn einen “englischen Rasen” überlassen, der sich im Laufe der Mietzeit dann zu einer Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt habe. Der Vermieter habe dies als klaren Fall von unterlassener Gartenpflege und Verwahrlosung angesehen. Er klagte laut Mieterbund auf Zutritt und wollte Vertikutierarbeiten im Mietergarten durchführen lassen.
Das LG Köln habe die Klage abgewiesen. Der Mieter sei in der Gestaltung der Gartenpflege frei. Wenn er eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehe, habe das nichts mit einer Verwahrlosung des Gartens zu tun.
Mieterbund Schleswig-Holstein, PM vom 14.08.2014 zu Landgericht
Köln, Urteil vom 21.10.2010, 1 S 119/09
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