Fußgänger haben auch ohne Zebrastreifen Vorrang, aber…

Fußgänger gelten als besonders schutzbedürftig und „genießen auch außerhalb förmlicher Übergangswege Vorrang vor Kraftfahrzeugen“. So entschieden vom Oberlandesgericht Hamm im Fall einer 62jährigen Frau, die bei Regen die Straße betrat, ohne sich zu vergewissern, ob sie dies gefahrlos tun könne. Ein Pkw, der in diese Straße einbog, erfasste sie und verletzte sie schwer.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihr – trotz ihrer Unvorsichtigkeit – nur eine Mitschuld von 25 Prozent zu. Ihr „Vorrecht als Fußgängerin sei „durch das Gebot der Rücksichtnahme eingeschränkt“ gewesen. Die Hauptschuld mit 75 Prozent trage aber trotzdem der Autofahrer, der als Abbiegender „auf Fußgänger besondere Rücksicht“ hätte nehmen müssen. Die Frau habe „auch außerhalb förmlicher Fußgängerüberwege generell eine vorrangige Stellung“ eingenommen. Mit einem Fußgänger hätte er zumindest rechnen müssen. OLG Hamm, 6 U 14/12