Fundtiere: Gemeinde muss Tierschutzverein Pflegekosten erstatten

Die baden-württembergische Gemeinde Dettingen muss einem Tierschutzverein die Kosten für die vierwöchige Pflege einer Wasserschildkröte und einer Katze in Höhe von 392 Euro erstatten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden. Die Polizei und eine Bürgerin hatten die Tiere im Zentrum der Gemeinde gefunden und beim klagenden Tierschutzverein abgegeben. Dieser hatte von der beklagten Gemeinde als Trägerin der Fundbehörde die Kosten für die vierwöchige Pflege der Tiere erstattet verlangt. Die Beklagte lehnte das ab. Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart gab der Zahlungsklage des Klägers statt. Der VGH bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab.

Wie mit Fundtieren umzugehen sei, sei im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, so der VGH. Wer ein Tier findet, das der Eigentümer verloren hat, müsse dies dem Eigentümer anzeigen. Wisse der Finder nicht, wer Eigentümer ist, habe er den Fund der Fundbehörde mitzuteilen. Fundbehörden seien in Baden-Württemberg die Gemeinden. Der Finder sei verpflichtet, das Tier zu verwahren, könne es aber auch bei der Fundbehörde abliefern. Er sei berechtigt, vom Eigentümer Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen, die er für Pflege und

Ernährung des Tieres hat. Die Vorschriften des BGB über den Fund verloren gegangener Tiere gelten laut VGH jedoch nicht, wenn der Eigentümer des Tieres sein Eigentum am Tier aufgegeben hat (herrenloses Tier). Für Pflege und Ernährung gefundener herrenloser Tiere bestehe kein Kostenersatzanspruch.

Da häufig schwer feststellbar sei, ob das aufgefundene Tier dem Eigentümer verloren gegangen oder ob es herrenlos ist, hätten das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und das Innenministerium Baden-Württemberg Hinweise zur Behandlung solcher Tiere veröffentlicht, so der VGH weiter. Darin heiße es, bei Auffinden eines Tieres sei in aller Regel davon auszugehen, dass es sich um ein Fundtier handele, da es nach dem Tierschutzgesetz verboten sei, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen. In der Regel – so die ministeriellen Hinweise – könne, sofern sich der Eigentümer eines Tieres nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet habe, angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben habe und das Tier herrenlos sei beziehungsweise herrenlos geworden sei.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger der Beklagten schriftlich angezeigt, dass eine Wasserschildkröte und eine Katze bei ihm abgegeben worden seien. Die Beklagte antwortete, die Katze sei herrenlos, da sie weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise; die Wasserschildkröte sei als herrenlos anzusehen, wenn sich ihr Eigentümer nicht innerhalb von vier Wochen melde. Diesen und weitere Umstände sah der VGH als entscheidend an und sprach dem Kläger den Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten zu. Dieser habe aufgrund der Antwort der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die Hinweise der Ministerien als maßgeblich ansehe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich von vornherein um herrenlose Tiere gehandelt habe. Der gute Allgemein- und Ernährungszustand der Schildkröte und der Fundort beider Tiere im Ortszentrum sprächen jeweils auch dafür, dass sie nicht herrenlos gewesen seien.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2015, 1 S 570/14, unanfechtbar

Das Landgericht Trier hat festgestellt, dass eine politische Partei weder verpflichtet ist, jeden Eintrittswilligen aufzunehmen, noch die entsprechende Ablehnung inhaltlich zu begründen. Die hierauf gerichtete Leistungsklage auf Aufnahme, die damit begründet wurde, der Kläger sehe sich durch das Verhalten der Beklagten an seinen Möglichkeiten zur Mitwirkung der politischen Gestaltung des Landes gehindert, wurde abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung auf § 10 Abs. 1 PartG, wonach die zuständigen Organe einer politischen Partei nach näherer Bestimmung ihrer Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden und die Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht begründet zu werden braucht.

Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.07.1987, II ZR 295/86) vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Ein Aufnahmezwang von Mitgliedschaftsbewerbern sei im Grundgesetz nicht vorgesehen und lasse sich weder aus dem Gebot der innerparteilichen Demokratie (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) noch aus dem Grundrechtskatalog (insbes. Art. 2 I, 5, 8, 9, 38 GG) ableiten. Vielmehr ergebe sich aus dem Grundrecht der Parteien- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9, 21 Abs. 1 Satz 2 GG) die Freiheit, mit einem bestimmten Bürger gerade nicht zusammenarbeiten zu wollen.

Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger dadurch keineswegs die Möglichkeit einer politischen Betätigung genommen. Er kann sich um die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei bemühen, selbst die Gründung einer politischen Partei oder Wählervereinigung betreiben oder auch außerhalb einer Parteimitgliedschaft an der politischen Willensbildung mitwirken.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung zu.

LG Trier, Pressemitteilung vom 24.08.2015 zum Urteil 5 O 68/15 vom

05.08.2015