„Für sicheren Halt sorgen“ kann auch eine Grenze haben

Zwar ist es rechtens, dass Busunternehmer – ob öffentlich oder privat betrieben – von ihren Fahrgästen verlangen können, während der Fahrt für einen „sicheren Halt“ zu sorgen und gegebenenfalls keine Schadenersatzansprüche geltend machen können, wenn sie sich nicht daran halten. Steht jedoch fest, dass ein Fahrer wegen seiner Unachtsamkeit eine Gefahrenstelle zu spät erkennt und deshalb besonders heftig bremsen muss, was bei einigen Fahrgästen „trotz sicheren Halts“ zu Verletzungen geführt hat, so können diese Entschädigungen verlangen. Hier ging es um schwere Verletzungen eines Schwerbehinderten, der auf einem der für Behinderte vorgesehenen (Fenster-)Sitz Platz genommen und sich am vorgesehenen Griff festgehalten hatte. Die Ausweichbewegung des Busses in Verbindung mit einer Vollbremsung stießen den Mann von seinem Sitz. Seine Nachbarin kam ebenfalls „ins Schleudern“. Dem Schwerbehinderten brachte das Malheur – neben dem Schadenersatzanspruch – ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro. OLG Frankfurt am Main, 12 U 16/14

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