Für Klage auf veganes Schulessen: Keine Prozesskostenhilfe

Auf ein veganes Mittagessen an Berliner Ganztagsschulen besteht nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin kein Anspruch. Der Kläger ist Vater einer 2007 geborenen Tochter, die eine Ganztagsgrundschule in Berlin-Köpenick besucht. Nach dem Berliner Schulgesetz umfasst das Angebot der ergänzenden Betreuung an der Ganztagsschule grundsätzlich ein kostenbeteiligungspflichtiges Mittagessen. Der Kläger macht geltend, seine Tochter ernähre sich aus ethischen Gründen vegan. Seine Forderung, ihr ein entsprechendes Essen zur Verfügung zu stellen, lehnte das Bezirksamt ab, solange nicht ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit dieser Ernährung vorgelegt werde. Hierin sieht der Kläger einen Verstoß gegen die Gewissensfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Schulspeisung auf andere, religiös oder gesundheitlich begründete Essgewohnheiten Rücksicht nehme. Die bisherige Praxis schließe seine Tochter zudem aus der Gemeinschaft aus.

Das VG Berlin lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine hiergegen gerichtete Klage ab, da diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Schule habe einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Frage, wie sie die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Schulmittagessens erfülle. Daher könne die Entscheidung nur auf Fehler bei der Ausübung des schulorganisatorischen Ermessens geprüft werden. Solche Fehler lägen hier nicht vor.

Die Schule orientiere sich bei der Bereitstellung des Schulmittagessens an den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE), die eine vegane Ernährung für Kinder und Jugendliche gerade nicht empfehle. Eine rechtliche Verpflichtung, die gesamte Vielfalt verschiedener Ernährungsüberzeugungen von Eltern und Kindern (wie zum Beispiel Steinzeiternährung, Low Carb, Low Fat, Rohkost, Trennkost, Fruitarismus und Veganismus) zu berücksichtigen, bestehe nicht, zumal die tägliche Zubereitung weniger veganer Speisen in Großküchen auf erhebliche Schwierigkeiten stoße.

Die Tochter des Klägers werde auch nicht gezwungen, entweder das (nicht vegane) Schulessen oder gar nichts zu essen und den anderen Schulkindern beim Verzehr des Mittagessens zuzuschauen. Sie könne am Mittagessen teilnehmen, indem sie etwa eigenes Essen mitbringe und vor Ort aufwärme oder – wie bereits in der Vergangenheit geschehen – sich selbst veganes Essen in die Schule liefern lasse. Hierdurch werde sie auch nicht ausgegrenzt, weil aufgrund der Vielfalt des täglichen Bedarfsangebotes nicht jedes Kind das Gleiche esse.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 09.05.2016, VG 3 K 503.15

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock