Führerscheinentzug auch bei nur geringen Amphetaminwerten rechtmäßig

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch dann offensichtlich rechtmäßig, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer Verkehrskontrolle nur ein geringer Amphetaminwert im Blut festgestellt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller war bei einer Fahrt mit dem Motorrad polizeilich kontrolliert worden. Wegen des Verdachts auf Drogenkonsum wurde eine Blutprobe veranlasst. Im toxikologischen Gutachten wurde eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin im Blut festgestellt. Der Gutachter führte hierzu aus, eine gewisse Restwirkung der Droge sei nicht auszuschließen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulantienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen könne, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis mit der Begründung, der Antragsteller sei wegen des Konsums der Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dagegen erhob dieser Widerspruch und beantragte beim VG einstweiligen Rechtsschutz: Er habe sich auf einem Festival am Samstag nach erheblichem Alkoholkonsum verleiten lassen, kurz an einer „Linie“ Amphetamin zu ziehen. Weil die Droge nach seinen Informationen innerhalb von maximal drei Tagen abgebaut sei, sei er absichtlich bis Donnerstag nicht gefahren.

Das VG lehnte den Eilantrag ab. Es bestätigt erneut – wie schon in früheren Entscheidungen des Gerichts und anderer Verwaltungsgerichte – die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde, dass gemäß der Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung bereits die einmalige Einnahme der so genannten harten Droge Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr begründet, auch wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren ist. Das folge aus der gesteigerten Gefährlichkeit der Droge, wie sie im toxikologischen Gutachten beschrieben werde. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen worden sei.

VG Neustadt, Beschluss vom 20.04.2016, 1 L 269/16.NW

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